Prozessfähigkeit

Prozessfähigkeit
Pro|zẹss|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
das Prozessfähigsein.

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Prozẹssfähigkeit,
 
die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen. Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO), d. h., die Prozessfähigkeit entspricht im materiellen Recht der (unbeschränkten) Geschäftsfähigkeit. Eine Partei kann auch nur für gewisse Arten von Prozessen prozessfähig sein (z. B. bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen Minderjähriger, § 113 BGB). Alle juristische Personen sind prozessunfähig und werden, wie sonstige Prozessunfähige, durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten (§ 51 ZPO), der sich nach dem materiellen Recht bestimmt (z. B. Vorstand einer AG). Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung, ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Sie ist von der Parteifähigkeit zu unterscheiden.
 
In Österreich (§§ 1 ff. ZPO) und der Schweiz gelten wesensgleiche Regelungen.

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Pro|zẹss|fä|hig|keit, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): das Prozessfähigsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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